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Schweißerprüfung nach ISO 9606-1: Fristen und Verlängerung

Eine Schweißerprüfung ist kein Dokument, das man einmal ablegt. Ihre Gültigkeit hängt daran, dass sie regelmäßig bestätigt und rechtzeitig verlängert wird — und beides passiert im Betrieb, nicht im Prüflabor.

Bestätigung im Sechs-Monats-Takt

Nach ISO 9606-1:2012 §9.2 (deutsche Übernahme DIN EN ISO 9606-1:2017) ist die Qualifikation eines Schweißers alle sechs Monate von der für das Schweißen verantwortlichen Person oder der Prüfstelle zu bestätigen. Bestätigt wird, dass der Schweißer im Geltungsbereich seiner Prüfung gearbeitet hat; die Bestätigung verlängert die Gültigkeit um weitere sechs Monate. Der Takt von sechs Monaten gilt in der 9606-Reihe gleichermaßen.

Bleibt die Bestätigung aus, endet die Gültigkeit mit dem zuletzt bestätigten Zeitraum — die Bescheinigung wird ungültig (§9.1). Das ist der Grund, warum Bescheinigungen still ablaufen: Niemand bekommt eine Nachricht, wenn eine Unterschrift fehlt.

Verlängerung: drei Wege nach §9.3

ISO 9606-1:2012 §9.3 kennt drei Wege, wie die Qualifikation über den Bestätigungs-Takt hinaus geführt wird. Welcher Weg gilt, ist nach §9.1 bei der Ausstellung auf der Bescheinigung anzugeben — die drei Wege tragen unterschiedliche Fristen und lassen sich deshalb nicht ineinander umrechnen. Die Verlängerung selbst nimmt nach §9.3 ein Prüfer oder eine Prüfstelle vor.

  • Weg a — Wiederholungsprüfung alle drei Jahre. Dieser Weg kennt keine Verlängerung ohne erneute Prüfung.
  • Weg b — alle zwei Jahre werden zwei Nähte aus den letzten sechs Monaten des Gültigkeitszeitraums durchstrahlt, mit Ultraschall oder zerstörend geprüft und dokumentiert. Die Zulässigkeitsgrenzen für Unregelmäßigkeiten richten sich nach Abschnitt 7, und die geprüften Nähte müssen die ursprünglichen Prüfbedingungen wiedergeben — ausgenommen Dicke und Außendurchmesser. Das verlängert die Qualifikation um jeweils zwei weitere Jahre.
  • Weg c — die Qualifikation bleibt gültig, solange sie nach §9.2 bestätigt wird und alle drei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Der Schweißer arbeitet für denselben Hersteller, für den er qualifiziert wurde und der für die Herstellung des Produkts verantwortlich ist; das Qualitätsprogramm dieses Herstellers ist nach ISO 3834-2 oder ISO 3834-3 verifiziert; der Hersteller hat dokumentiert, dass der Schweißer Nähte in annehmbarer Qualität nach den Anwendungsnormen hergestellt hat, und die geprüften Nähte bestätigen Schweißposition(en), Nahtart (FW, BW) sowie Schweißen mit oder ohne Badsicherung (mb, nb). Ein Verlängerungsdatum gibt es hier nicht; entfällt eine der Bedingungen — etwa mit einem Wechsel des Arbeitgebers —, trägt Weg c nicht mehr.

Steht auf der Bescheinigung kein Weg, ist das Ablaufdatum nicht bestimmbar. Wer verlängern will, klärt den Weg vor Ablauf, nicht danach.

Was in der Praxis schiefgeht

  • Die Liste kennt kein Datum. Bescheinigungen liegen als Scan im Personalordner; wann bestätigt wurde, steht auf dem Papier und nirgends sonst.
  • Der Geltungsbereich wird übersehen. Der Schweißer ist geprüft — aber für einen anderen Prozess, eine andere Werkstoffgruppe oder eine andere Position als die, die die WPS verlangt.
  • Die Frist fällt in den Urlaub. Ohne Vorlauf von einigen Wochen ist eine Verlängerung nicht mehr zu organisieren, und der Schweißer fällt aus der Zuordnung.
  • Aluminium wird mitgezählt. Für Aluminium gilt ISO 9606-2 mit eigenen Geltungsbereichen; eine Prüfung nach Teil 1 trägt sie nicht.

Wie eine geführte Akte hilft

Wenn Prüfbescheinigung, Bestätigungs-Takt und Verlängerungsweg an einer Stelle liegen, ist die Frage „wer darf das schweißen“ beantwortbar, bevor jemand sie stellt. BrückenNorm führt zu jeder Schweißerprüfung den Geltungsbereich, den Bestätigungs-Takt und den erfassten Weg nach §9.3 und leitet daraus die Gültigkeit ab: ein Datum bei Weg a und b, „unbefristet“ bei Weg c und „nicht bestimmbar“, solange kein Weg erfasst ist — statt einer geschätzten Zahl. Ob die drei Bedingungen von Weg c weiter vorliegen, prüft die Software nicht; das bleibt Sache der Schweißaufsicht.

Dieser Text ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung und kein Normersatz. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils gültigen Fassung und die Festlegung der zuständigen Stelle. Überblick über alle Schweißnachweise.

BrückenNorm läuft auf StahlNorm.