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ZTV-ING: Aufbau der Gesamtfassung und Stand ihrer Abschnitte

Die ZTV-ING sind die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten. Sie bestehen aus neun Teilen, jeder Teil aus Abschnitten — und jeder Abschnitt trägt seinen eigenen Stand. Diese Seite ordnet den Aufbau der Gesamtfassung Januar 2026, nicht ihren Inhalt.

Fassung: Gesamtfassung Januar 2026, Stand 2026/01

Das Deckblatt der Gesamtfassung nennt das Bundesministerium für Verkehr, das Datum „Januar 2026“ und den Stand 2026/01. Dieser Stand gilt für die Zusammenstellung als Ganzes. Jeder Abschnitt beginnt mit einem eigenen Kopfblatt, und dort steht ein eigener Stand — in der Gesamtfassung 2026/01 reichen diese Angaben von 2022/01 bis 2026/01.

Für die Praxis heißt das: Wer eine Anforderung aus der ZTV-ING zitiert, nennt Teil, Abschnitt und den Stand dieses Abschnitts. Die Angabe „ZTV-ING 2026/01“ allein sagt nicht, wie alt die zitierte Regel ist. Welche Fassung für ein Bauvorhaben gilt, steht in dessen Vertragsunterlagen.

Die neun Teile und ihre Abschnitte

Gliederung nach der Inhaltsübersicht der Gesamtfassung; der Stand je Abschnitt ist vom Kopfblatt des Abschnitts abgelesen.

Teil 1: Allgemeines

  • Abschnitt 1: Grundsätzliches — Stand 2022/01
  • Abschnitt 2: Technische Bearbeitung — Stand 2025/08
  • Abschnitt 3: Prüfungen während der Ausführung — Stand 2022/01
  • Abschnitt 4: Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus — Stand 2022/01

Teil 2: Grundbau

  • Abschnitt 1: Baugruben — Stand 2025/08
  • Abschnitt 2: Gründungen — Stand 2025/08
  • Abschnitt 3: Wasserhaltung — Stand 2025/08
  • Abschnitt 4: Stützbauwerke — Stand 2026/01

Teil 3: Massivbau

  • Abschnitt 1: Beton — Stand 2025/08
  • Abschnitt 2: Bauausführung — Stand 2025/08
  • Abschnitt 3: Bauwerksfugen — Stand 2025/02
  • Abschnitt 4: Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen — Stand 2026/01
  • Abschnitt 5: Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen — Stand 2026/01
  • Abschnitt 6: Verstärken von Betonbauteilen — Stand 2023/12
  • Abschnitt 7: Mauerwerk — Stand 2022/01

Teil 4: Stahlbau, Stahlverbundbau

  • Abschnitt 1: Stahlbau — Stand 2023/12
  • Abschnitt 2: Stahlverbundbau — Stand 2023/12
  • Abschnitt 3: Korrosionsschutz von Stahlbauten — Stand 2025/02
  • Abschnitt 4: Brückenseile — Stand 2025/08
  • Abschnitt 5: Korrosionsschutz von Brückenseilen — Stand 2025/08

Welche Schweißnachweise Teil 4 Abschnitt 1 verlangt

Teil 5: Bauverfahren, Baubehelfe

  • Abschnitt 1: Traggerüste — Stand 2026/01
  • Abschnitt 2: Taktschiebeverfahren — Stand 2022/01
  • Abschnitt 3: Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse — Stand 2022/01

Teil 6: Bauwerksausstattung

  • Abschnitt 1: Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus einer Polymerbitumen-Schweißbahn — Stand 2022/01
  • Abschnitt 2: Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus zwei Polymerbitumen-Schweißbahnen — Stand 2026/01
  • Abschnitt 3: Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff — Stand 2022/01
  • Abschnitt 4: Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungssystem — Stand 2026/01
  • Abschnitt 5: Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf Stahl — Stand 2022/01
  • Abschnitt 6: Fahrbahnübergänge aus Stahl und aus Elastomer — Stand 2022/01
  • Abschnitt 7: Fahrbahnübergänge aus Asphalt — Stand 2022/01
  • Abschnitt 8: Lager und Gelenke — Stand 2022/01
  • Abschnitt 9: Rückhaltesysteme — Stand 2025/08
  • Abschnitt 10: Entwässerungen — Stand 2025/08
  • Abschnitt 11: Befestigungseinrichtungen und Unterfütterung von Ankerplatten — Stand 2022/01

Teil 7: Tunnelbau

  • Abschnitt 1: Geschlossene Bauweise — Stand 2025/08
  • Abschnitt 2: Offene Bauweise — Stand 2025/08
  • Abschnitt 3: Maschinelle Schildvortriebsverfahren — Stand 2023/12
  • Abschnitt 4: Betriebstechnische Ausstattung — Stand 2022/01
  • Abschnitt 5: Abdichtung — Stand 2023/12

Teil 8: Weitere Bauwerke

  • Abschnitt 1: Lärmschutzwände — Stand 2025/02
  • Abschnitt 2: Stützkonstruktionen — Stand 2025/08
  • Abschnitt 3: Verkehrszeichenbrücken — Stand 2025/08
  • Abschnitt 4: Becken und Pumpenhäuser aus Beton — Stand 2025/02
  • Abschnitt 5: Wellstahlbauwerke — Stand 2023/12
  • Abschnitt 6: Bewegliche Brücken — Stand 2025/08

Teil 9: Anhang

  • Abschnitt 1: Normen und sonstige Technische Regelwerke — Stand 2026/01

Nicht jeder Abschnitt steht im Volltext in der Gesamtfassung: Teil 6 Abschnitte 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Teil 7 Abschnitt 4 sind dort nur mit ihrem Kopfblatt und dem Hinweis enthalten, dass sie bei der FGSV-Verlag GmbH bezogen werden können. Teil 6 Abschnitt 3 besteht aus dem Verweis auf die ZTV-BEL-B Teil 3.

Teil 4: Stahlbau und Stahlverbundbau

Für den Stahlbrückenbau ist Teil 4 der Ausgangspunkt. Er hat keinen gemeinsamen Stand: Abschnitt 1 Stahlbau und Abschnitt 2 Stahlverbundbau stehen auf 2023/12, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten auf 2025/02, Abschnitt 4 Brückenseile und Abschnitt 5 Korrosionsschutz von Brückenseilen auf 2025/08.

Abschnitt 1 ist in acht Nummern gegliedert: Allgemeines, Planung und Konstruktion, Werkstoffe, Schweißverbindungen, Fertigung, Montage, Traggerüste und Baubehelfe sowie Dokumentation. Was daraus für die Schweißnachweise eines Brückenauftrags folgt, steht auf der Seite ZTV-ING Teil 4: welche Schweißnachweise ein Brückenauftrag verlangt.

Was diese Übersicht nicht ersetzt

Die Übersicht gibt Aufbau und Stand wieder, keinen Normtext. Die maßgebliche Fassung steht in der ZTV-ING selbst; über Ausführung, Prüfumfang im Bauvertrag und Abnahme entscheidet die zuständige Stelle.

BrückenNorm läuft auf StahlNorm.