ZTV-ING Teil 4: welche Schweißnachweise ein Brückenauftrag verlangt
Wer eine Stahlbrücke fertigt, führt keine Sonderdokumentation. Er führt dieselben Nachweise wie jeder Schweißbetrieb auf ISO-3834-Boden — nur in einer höheren Ausführungsklasse, zu einem festen Abgabetermin und in einer Gliederung, die der Auftraggeber vorgibt.
Was die ZTV-ING regelt — und was nicht
Die ZTV-ING sind die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten; Teil 4 behandelt Stahlbau und Stahlverbundbau. Für die Ausführung geschweißter Tragwerke verweist sie auf die EN 1090-2 — die Schweißtechnik selbst wird also nicht neu geschrieben, sondern über die bekannten Regeln gefordert und um vertragliche Festlegungen ergänzt.
Praktisch heißt das: Der Nachweisumfang ergibt sich aus der Ausführungsklasse und der Bauteilzuordnung, die Dokumentationspflicht aus dem Bauvertrag. Was im Einzelfall gilt, steht in den Vertragsunterlagen des konkreten Bauvorhabens, nicht in einer Software und nicht auf dieser Seite.
Die Ausführungsklasse entscheidet über den Aufwand
EN 1090-2 kennt die Ausführungsklassen EXC1 bis EXC4. Für tragende Bauteile von Brücken legt die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1, Nr. 1 (3) die Ausführungsklasse EXC 3 fest — für die Werkstatt ebenso wie für die Baustelle —, für sonstige Bauteile EXC 2. Mit der Klasse steigen die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit, Bewertungsgruppe und zerstörungsfreie Prüfung: Für den ZfP-Umfang an Straßenbrücken der Klasse EXC 3 gilt nach Nr. 4 (1) die Tabelle 4.1.2 der ZTV-ING, für orthotrope Fahrbahnplatten DIN EN 1993-2. Tabelle 24 der EN 1090-2 bleibt dabei der Mindestwert je Nahtart; die ZTV-ING-Quote verschärft ihn, sie ersetzt ihn nicht. Die Bewertungsgruppe legt die ZTV-ING in Nr. 4 (5) selbst fest: DIN EN ISO 5817 B an tragenden Bauteilen, an untergeordneten Bauteilen genügt C.
Deshalb ist die Ausführungsklasse keine Eigenschaft des Betriebs, sondern eine Eigenschaft des Bauteils. Eine Dokumentation, die sie nicht je Bauteil führt, kann den geschuldeten Prüfumfang nicht belegen.
Die fünf Nachweise je Naht
1. Schweißanweisung (WPS) nach ISO 15609-1
Die WPS legt fest, wie eine Verbindung geschweißt wird: Grundwerkstoff und Werkstoffgruppe, Prozess, Zusatzwerkstoff, Schutzgas, Nahtform, Position, Lagenaufbau, Vorwärmung und Streckenenergie. Sie ist das Dokument, auf das sich alle anderen Nachweise beziehen. In der Praxis scheitert sie selten am Wissen, sondern daran, dass eine Word-Vorlage kopiert und ein Feld vergessen wird.
2. Verfahrensprüfung (WPQR) nach ISO 15614-1
Die Verfahrensprüfung belegt, dass das Verfahren die geforderten Eigenschaften erreicht. Entscheidend ist ihr Geltungsbereich: Welche Werkstoffgruppen, Abmessungen, Positionen und Prozesse deckt sie ab? Eine WPS ohne tragende Verfahrensprüfung ist eine Absichtserklärung, kein Nachweis.
3. Schweißerprüfung nach ISO 9606-1
Die Prüfbescheinigung des Schweißers hat einen eigenen Geltungsbereich und eine eigene Gültigkeit. Sie muss zum Zeitpunkt der Ausführung gültig und bestätigt sein — und zur WPS passen. ISO 9606-1 gilt für manuelles und teilmechanisches Schweißen — auch 121 und 135 in teilmechanischer Ausführung. Für Bediener und Einrichter an vollmechanischen und automatischen Anlagen gilt ISO 14732, für Aluminium ISO 9606-2. Fristen und Verlängerung im Detail.
4. Schweißaufsicht nach ISO 14731
ISO 14731 regelt Aufgaben und Verantwortung der Schweißaufsicht. Dokumentiert wird, wer die Aufsicht wahrnimmt, welche Qualifikation diese Person hat, welche Aufgaben ihr übertragen sind und wer sie vertritt. Für Brückenaufträge legt die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1, Nr. 1 (4) die Stufe selbst fest: Stahlbauarbeiten im Werk und auf der Baustelle dürfen nur Firmen ausführen, die über ein gültiges Schweißzertifikat und eine gültige Bescheinigung über die werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 in der jeweils erforderlichen Ausführungsklasse verfügen; für Bauteile der Ausführungsklasse EXC 3 muss die Schweißaufsichtsperson über umfassende technische Kenntnisse (C) nach EN ISO 14731 verfügen. Auf der Baustelle kann sie nach Nr. 1 (5) während der Schweißarbeiten durch eine Person mit mindestens technischen Kenntnissen (B) vertreten werden.
5. Werkstoffzeugnis nach EN 10204
Zur Naht gehört der Werkstoff, und zum Werkstoff die Prüfbescheinigung — in der Regel eine Bescheinigung nach EN 10204 (etwa 3.1). Sie belegt die Eigenschaften der eingesetzten Charge. Erst die Zuordnung Charge → Bauteil → Naht macht die Akte rückverfolgbar.
Warum die Reihenfolge zählt
Die fünf Nachweise sind eine Kette: Der Werkstoff trägt die WPS, die WPS wird von der Verfahrensprüfung getragen, die Ausführung von der Schweißerprüfung, die Zuständigkeit von der Schweißaufsicht — und über allem steht der Prüfumfang, der aus Ausführungsklasse und Nahtart folgt. Fehlt ein Glied, ist die Kette an dieser Stelle offen, unabhängig davon, wie gut die anderen vier geführt sind.
Genau darum ist die Deckungsprüfung zwischen WPS, Verfahrensprüfung und Schweißerprüfung der Punkt, an dem sich eine geführte Akte von einem Ordner unterscheidet.
Der Abgabetermin: Gliederung und Erklärung
Nicht die Software steht am Ende, sondern die Übergabe: eine Zusammenstellung der Nachweise in der Gliederung, die der Auftrag verlangt, und die schriftliche Herstellererklärung des Auftragnehmers, die bei Aufträgen nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1, Nr. 5 (4) vor der Auslieferung von Konstruktionsteilen auf die Baustelle abzugeben ist.
Diese Erklärung unterschreibt ein Mensch, keine Software. Was eine Dokumentationslösung dazu beitragen kann, ist die Feststellung je Normpunkt, ob der Nachweis belegt, offen oder nicht ermittelbar ist — damit die Unterschrift auf einem gemessenen Stand erfolgt und nicht auf einer Vermutung. Über Ausführung, Prüfumfang im Bauvertrag und Abnahme entscheidet die zuständige Stelle.
BrückenNorm läuft auf StahlNorm.