Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und Zustimmung im Einzelfall: gilt das für meine Brücke?
Diese Seite bezieht sich auf die Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.9.2024. Die MBO ist ein Muster; verbindlich ist die Landesbauordnung des Landes, in dem gebaut wird, und sie übernimmt die Regeln mit eigener Nummerierung. In Bayern steht die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO, die Zustimmung im Einzelfall in Art. 20 BayBO; Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen führen beides als §§ 16a und 20 ihrer Bauordnungen. Zitiert wird hier die MBO. Verfahrenshinweise stammen aus dem Merkblatt und dem Antragsformular des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), jeweils Stand 28. April 2026, und aus den Allgemeinen Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB), Fassung Mai 2023. Die Gesetzestexte von FStrG und BEVVG wurden am 05.10.2026 abgerufen.
Gilt das für meine Brücke?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 MBO gilt die Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude. Straßen- und Eisenbahnbrücken laufen deshalb nicht über die Bauaufsicht der Länder, sondern über das Fachrecht des jeweiligen Verkehrswegs.
- Bundesfernstraßen: § 4 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) lauten: „Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.“ Wie eine Zustimmung im Einzelfall dort in der Praxis aussah, zeigt der Straßenbaubericht 2006 der Bundesregierung (BT-Drs. 16/3984, S. 31): Bei der 2. Strelasundquerung wurden Litzenbündel für die Schrägseile der Ziegelgrabenbrücke und selbstverdichtender Beton erstmals angewendet, „jeweils mit Zustimmung im Einzelfall durch das BMVBS mit Beteiligung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)“ — also durch das damalige Bundesverkehrsministerium, nicht durch eine Landesbauaufsicht.
- Straßen der Länder: Laut Holst/Holst („Brücken aus Stahlbeton und Spannbeton“, 6. Auflage 2014, Kap. 1) sind auch die Straßenbauverwaltungen der Länder aufgrund eigener Straßengesetze von der bauaufsichtlichen Genehmigung für die Bauten in ihrem Geschäftsbereich befreit.
- Eisenbahnen des Bundes: Die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes obliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Laut Holst/Holst genehmigt das EBA die Ausführungsplanung und übt die Bauaufsicht während der Baudurchführung aus; Zustimmungen im Einzelfall erteilt dort ebenfalls das EBA. Das Buch nennt die Zustimmung im Einzelfall noch für Baustoffe, Bauarten und Bauteile gemeinsam — die heutige MBO trennt Bauarten (§ 16a) und Bauprodukte (§ 20).
Die Ausnahme greift nur für Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Für Hochbau-Stahlbau und für Bauwerke, die keine solche Anlage sind, bleibt es bei der Landesbauordnung und damit bei den Regeln unten. Welcher Fall vorliegt und wer zuständig ist, klärt der Auftraggeber mit der Behörde, nicht der Stahlbaubetrieb allein.
Bauart oder Bauprodukt: vBG oder ZiE
Die MBO trennt zwei Dinge. Bauprodukte sind nach § 2 Abs. 10 unter anderem Produkte, Baustoffe und Bauteile, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Bauart ist nach § 2 Abs. 11 „das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen“. Daraus folgen zwei Nachweiswege:
- Bauart — Bauartgenehmigung (§ 16a Abs. 2): entweder eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das DIBt oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde.
- Bauprodukt — Zustimmung im Einzelfall (§ 20): Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, für die nach § 17 Abs. 1 ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist — etwa weil es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder das Bauprodukt wesentlich von einer Technischen Baubestimmung abweicht —, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.
Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten die §§ 17 bis 25 Abs. 1 nicht (§ 16c MBO); laut den StMB-Hinweisen kann für sie keine Zustimmung im Einzelfall erteilt werden. Die vBG kann dort nach denselben Hinweisen Anwendungsregeln schaffen, wenn für die Anwendung erforderliche Leistungen nicht aufgrund harmonisierter Produktnormen erklärt werden können. Sollen Bauprodukt und Bauart ohne Nachweis an einem Bauvorhaben zusammenkommen, verlangt das DIBt-Antragsformular gesonderte Anträge; ein gemeinsamer Antrag geht nur, wenn beide am Bauwerk bautechnisch in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Woran der Betrieb erkennt, dass eine vBG nötig wird
§ 16a Abs. 2 MBO nennt zwei Auslöser: Die Bauart weicht von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a wesentlich ab — das sind die Regeln zu Planung, Bemessung und Ausführung —, oder es gibt für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nicht jede Abweichung löst das aus: Von den Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen der Technischen Baubestimmungen darf nach § 85a Abs. 1 abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt und die Baubestimmung die Abweichung nicht ausschließt — § 16a Abs. 2 bleibt davon unberührt.
Was „wesentlich“ heißt, beschreiben die StMB-Hinweise: Wesentlich ist eine Abweichung, wenn die Anwendung der gewählten Bauart angesichts der Abweichung nicht mehr zweifelsfrei beurteilt und nachgewiesen werden kann. Die Feststellung ist danach grundsätzlich vom Hersteller oder Anwender zu treffen; im Zweifel lässt sie sich mit einer bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle des Fachgebiets klären. Für den Stahlbaubetrieb heißt das: Die Frage stellt sich bei der Arbeitsvorbereitung, nicht erst bei der Abnahme.
Ein Beispiel aus der Schweißtechnik nennt ein Vortrag von Peter Gerster zur DASt-Richtlinie 026 (höherfrequente Hämmerverfahren): Die Ermüdungsbemessung nach der Richtlinie mit anderen als den dort qualifizierten Verfahren HiFIT, PIT und UIT muss danach auf Grundlage einer Bauartgenehmigung erfolgen. Welche Genehmigung damit gemeint ist, lässt der Vortrag offen; an einer Straßen- oder Eisenbahnbrücke richtet sie sich nach dem Fachrecht des Verkehrswegs (siehe oben), nicht nach der Landesbauordnung. Umgekehrt kann die oberste Bauaufsichtsbehörde nach § 16a Abs. 4 MBO im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind.
Wer beantragt — und bei wem
- Zuständige Stelle: Das DIBt erteilt Zustimmungen im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen für Berlin sowie seit dem 1. Januar 2026 für Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. In allen weiteren Fällen entscheidet laut DIBt in der Regel die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem gebaut wird — in Bayern das StMB.
- Antragsteller: Laut DIBt-Merkblatt kann jede natürliche oder juristische Person einen Antrag stellen. Die StMB-Hinweise zählen auf, wer das in der Praxis ist: jeder am Bau Beteiligte — der Bauherr oder etwa der Entwurfsverfasser, der Fachplaner, der Generalunternehmer, der Hersteller des Bauprodukts oder die ausführende Baufirma. Der Bescheid ergeht an den Antragsteller; eine Kopie erhalten nach den StMB-Hinweisen stets der Bauherr und die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Geltung: Die Genehmigung bezieht sich laut DIBt nur auf ein einzelnes Bauvorhaben; soll die Konstruktion erneut verwendet werden, ist ein neuer Antrag nötig. Vorliegende Prüfergebnisse können dann anerkannt werden, wenn sie weiterhin dem Stand der Technik entsprechen und für das neue Vorhaben einschlägig sind.
- Was sie nicht ersetzt: Nach dem DIBt-Merkblatt ersetzt eine ZiE oder vBG nicht die sonstigen für das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen, etwa die Baugenehmigung.
Was der Stahlbaubetrieb zuliefert
Auch wenn der Betrieb nicht selbst beantragt: Viele der verlangten Unterlagen betreffen die Ausführung der Bauart. Das DIBt-Antragsformular und die StMB-Hinweise nennen unter anderem:
- eine Beschreibung des Antragsgegenstands und seiner Anwendung im Bauwerk (DIBt-Antrag Nr. 4 und 6; StMB: ausführliche Beschreibung einschließlich der vorgesehenen Verwendung);
- die abschließende Darstellung der wesentlichen Abweichung(en) von den Technischen Baubestimmungen, einer Zulassung oder Bauartgenehmigung, einem Prüfzeugnis — oder die Angabe, dass für den Antragsgegenstand keine technische Regel besteht (DIBt-Antrag Nr. 5);
- Planungsunterlagen wie konstruktive Details und Einbauort (DIBt-Antrag, Anlagen; StMB: Übersichtspläne mit Kennzeichnung der Verwendungsorte, erforderlichenfalls Detail- und Konstruktionspläne);
- einen Vorschlag für die Ausgestaltung des Übereinstimmungsnachweisverfahrens (DIBt-Antrag, Anlagen);
- gegebenenfalls Prüfberichte und eine gutachterliche Stellungnahme (DIBt-Merkblatt: „ggf.“) — nach den StMB-Hinweisen in jedem Fall ein objektbezogenes Gutachten einer sachverständigen Person oder Stelle zur konkreten Einbausituation. Welche Prüfungen und Nachweise nötig sind, teilt das DIBt mit, sobald alle Angaben vorliegen; die Wahl der Prüfstelle ist laut DIBt-Merkblatt vorher mit dem DIBt abzustimmen.
Nach der Genehmigung: Übereinstimmung, Fachkräfte, Überwachung
Mit dem Bescheid ist die Arbeit nicht erledigt. Nach § 16a Abs. 5 MBO bedürfen Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung — auch mit der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung; § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend, die Bestätigung erfolgt also durch eine Übereinstimmungserklärung. Hängt die Anwendung in außergewöhnlichem Maß von Sachkunde und Erfahrung der Personen oder von besonderen Vorrichtungen ab, kann die Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 6 vorschreiben, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und das gegenüber einer Prüfstelle nachweist. Bei Bauarten, die außergewöhnliche Sorgfalt bei der Ausführung verlangen, kann sie nach § 16a Abs. 7 eine Überwachung durch eine Überwachungsstelle vorschreiben.
Welche dieser Pflichten greift, steht im Bescheid. In BrückenNorm liegen Schweißanweisungen nach ISO 15609-1, Verfahrensprüfungen nach ISO 15614-1 mit Geltungsbereich, Schweißerprüfungen mit ihren Fristen und Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 an einer Stelle — als Unterlagen, wenn Gutachter oder Prüfstelle sie anfordern. Was im Einzelfall gilt, steht im Bescheid und in den Vertragsunterlagen des Bauvorhabens. Über Antrag, Verzicht und Genehmigung entscheidet die zuständige Stelle.
Zur Nachweiskette eines Brückenauftrags: ZTV-ING Teil 4: welche Schweißnachweise ein Brückenauftrag verlangt.
BrückenNorm läuft auf StahlNorm.